1.
Name und Sitz
1.1
Der Verein trägt den Namen
„esCor AWO – Begleitdienste in Abschiedszeiten”
1.2
Die Kurzbezeichnung lautet „esCor e.V.”
1.3
Sitz des Vereins ist Lützowstraße 32, 45141 Essen
1.4
Der Verein ist korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V.
1.5
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.”.
Zweck und Ziel
2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung einer Trauerkultur und der Hospizarbeit im Bezirk Niederrhein. Er unterstützt und begleitet Einrichtungen und Personen in Krisen- und Trauerzeiten, des Sterbens, der Abschiednahme von den Toten.
2.2
Der Verein hat das Ziel, Angebote und Aktivitäten aufzubauen, die zur Enttabuisierung des Themas „Trauer, Tod und Sterben” beitragen.
Mit den Angeboten sollen Menschen darin unterstützt werden, auch den letzten Lebensabschnitt möglichst selbstbestimmt zu gestalten. Dieses erfolgt durch Information und Beratung zur Vorsorge, Betreuung, Pflege, Sterben, Tod und Trauer und vermittelt dort, wo weitere Hilfen und Unterstützung erforderlich sind.
3.
Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
3.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüsse oder Darlehen – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung alle Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
4.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsaufgaben fördern und unterstützen wollen.
4.2
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
4.3
Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie endet mit Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder sind berechtigt, mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt schriftlich zu erklären. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend um jeweils ein Jahr.
4.4
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder nach Anhörung auf der Mitgliederversammlung auszuschließen, die ihre Pflichten nicht mehr erfüllen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.
4.5
Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern,
  2. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten.
5.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
8.
Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
6.2
Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres ein. Die Einladung hat 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss die Versammlung unverzüglich einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich fordert.
6.3
Jedes Mitglied kann bis zu Beginn der Versammlung schriftlich beantragen, weitere Tagesordnungspunkte zu behandeln oder Wahlvorschläge machen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für institutionelle Mitglieder ist eine Person zu benennen, die an der Mitgliederversammlung teilnimmt und allein stimmberechtigt ist.
6.4
Die Mitglieder geben sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
6.5
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
7.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, außer diese fallen in die Zuständigkeit des Vorstands.
7.2
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder fünf Mitglieder des Vorstands.
7.3
Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer und dessen Vertreter.
7.4
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Verein und Vorstandsfunktionen des Vereins ist unvereinbar.
7.5
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluss vor. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
7.6
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
7.7
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge entrichtet sind.
7.8
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
7.9
Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
7.10
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Wahlen wird ein Protokoll gefertigt.
8.
Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. 5 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei Mitglieder werden vom AWO Bezirksverband Niederrhein e.V. benannt.

Der Vorstand besteht aus
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertr. Vorsitzenden
  • 5 Beisitzern
Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
8.2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
8.3
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.
Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen, der Mitglied des Vorstands sein kann.
9.
Aufgaben des Vorstandes
9.1
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder (darunter der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter) vertreten den Verein gemeinschaftlich.
9.2
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der bei Bestellung eines Geschäftsführers dessen Aufgabenbeschreibung und Vertretungsbefugnis geregelt wird.
10.
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
10.1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.2
Der Verein ist zu jährlichen Budgets verpflichtet. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
10.3
Der Vorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
10.4
Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer (Unabhängiger Wirtschaftsprüfer?)zu kontrollieren. Ihm ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
11.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
11.1
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.
11.2
Mit Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator.
11.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein. e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Essen, 20. September 2004
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Letzte Änderung: 14.01.2008 11:47