Vereinssatzung
esCor – AWO Begleitdienste in Abschiedszeiten e.V.
Name und Sitz
Zweck und Ziel
Gemeinnützigkeit
Mitgliedschaft
Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Aufgaben
Vorstand
Vorstandsaufgaben
Geschäftsjahr
Satzungsänderung
1.
Name und Sitz
1.1
Der Verein trägt
den Namen
„esCor AWO – Begleitdienste in Abschiedszeiten”
„esCor AWO – Begleitdienste in Abschiedszeiten”
1.2
Die Kurzbezeichnung lautet
„esCor e.V.”
1.3
Sitz des
Vereins ist Lützowstraße 32, 45141 Essen
1.4
Der Verein ist korporatives
Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband
Niederrhein e.V.
1.5
Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den
Zusatz „e.V.”.
Zweck und Ziel
2.1
Zweck des
Vereins ist die Förderung einer Trauerkultur und der
Hospizarbeit im Bezirk Niederrhein. Er unterstützt und
begleitet Einrichtungen und Personen in Krisen- und Trauerzeiten,
des Sterbens, der Abschiednahme von den Toten.
2.2
Der Verein hat das Ziel,
Angebote und Aktivitäten aufzubauen, die zur Enttabuisierung
des Themas „Trauer, Tod und Sterben” beitragen.
Mit den Angeboten sollen Menschen darin unterstützt werden, auch den letzten Lebensabschnitt möglichst selbstbestimmt zu gestalten. Dieses erfolgt durch Information und Beratung zur Vorsorge, Betreuung, Pflege, Sterben, Tod und Trauer und vermittelt dort, wo weitere Hilfen und Unterstützung erforderlich sind.
Mit den Angeboten sollen Menschen darin unterstützt werden, auch den letzten Lebensabschnitt möglichst selbstbestimmt zu gestalten. Dieses erfolgt durch Information und Beratung zur Vorsorge, Betreuung, Pflege, Sterben, Tod und Trauer und vermittelt dort, wo weitere Hilfen und Unterstützung erforderlich sind.
Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
3.3
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen
von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben bestimmten Zuschüsse oder Darlehen – in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder
bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3.4
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.5
Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung alle
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V. Der
Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für
gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
Erwerb und Beendigung der
Mitgliedschaft
4.1
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die die Vereinsaufgaben fördern und unterstützen
wollen.
4.2
Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
4.3
Die Mitgliedschaft dauert
mindestens ein Jahr. Sie endet mit Tod, durch Austritt oder
Ausschluss. Die Mitglieder sind berechtigt, mit einer Frist von
vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres ihren Austritt
schriftlich zu erklären. Ansonsten verlängert sich die
Mitgliedschaft stillschweigend um jeweils ein Jahr.
4.4
Die Mitgliederversammlung ist
berechtigt, Mitglieder nach Anhörung auf der
Mitgliederversammlung auszuschließen, die ihre Pflichten
nicht mehr erfüllen oder den Interessen des Vereins
zuwiderhandeln. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der Erschienenen.
4.5
Die Mitglieder sind
verpflichtet,
- die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern,
- die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten.
Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitglieder des Vereins
bilden die Mitgliederversammlung.
6.2
Der Vorstand
ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
nach Schluss des Geschäftsjahres ein. Die Einladung hat 14
Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss die Versammlung
unverzüglich einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich
fordert.
6.3
Jedes Mitglied kann bis zu
Beginn der Versammlung schriftlich beantragen, weitere
Tagesordnungspunkte zu behandeln oder Wahlvorschläge machen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für
institutionelle Mitglieder ist eine Person zu benennen, die an der
Mitgliederversammlung teilnimmt und allein stimmberechtigt ist.
6.4
Die Mitglieder geben sich
eine Geschäfts- und Wahlordnung.
6.5
Die Mitgliederversammlung
legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, außer
diese fallen in die Zuständigkeit des Vorstands.
7.2
Die
Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder
fünf Mitglieder des Vorstands.
7.3
Die
Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den Vorstand
sowie einen Rechnungsprüfer und dessen Vertreter.
7.4
Ein hauptamtliches
Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Verein
und Vorstandsfunktionen des Vereins ist unvereinbar.
7.5
Der Vorstand legt der
Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluss
vor. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
7.6
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die darauf
folgende Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern
beschlussfähig.
7.7
Das Stimmrecht kann nur
ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge entrichtet
sind.
7.8
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
7.9
Die Mitgliederversammlung
beschließt die Beitragsordnung.
7.10
Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Wahlen wird
ein Protokoll gefertigt.
Vorstand
8.1
Der
Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. 5 Mitglieder
werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei Mitglieder
werden vom AWO Bezirksverband Niederrhein e.V. benannt.
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertr. Vorsitzenden
- 5 Beisitzern
8.2
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
8.3
Der Vorstand ist ehrenamtlich
tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung
ihrer nachgewiesenen Auslagen.
Der
Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte
eines Geschäftsführers bedienen, der Mitglied des
Vorstands sein kann.
Aufgaben des Vorstandes
9.1
Der Vorstand trägt die
Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder (darunter der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter) vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder (darunter der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter) vertreten den Verein gemeinschaftlich.
9.2
Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der bei Bestellung
eines Geschäftsführers dessen Aufgabenbeschreibung und
Vertretungsbefugnis geregelt wird.
Geschäftsjahr
und Rechnungswesen
10.1
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
10.2
Der Verein ist zu jährlichen
Budgets verpflichtet. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen
kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem
Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet
werden.
10.3
Der Vorstand hat innerhalb
von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
Jahresabschluss und Jahresbericht für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen.
10.4
Das Rechnungswesen des
Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch den von der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer
(Unabhängiger Wirtschaftsprüfer?)zu kontrollieren. Ihm
ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Der Bericht ist
der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins
11.1
Eine Satzungsänderung
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für
die Auflösung des Vereins.
11.2
Mit Auflösung
des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator.
11.3
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt
Bezirksverband Niederrhein. e.V., die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Essen, 20. September 2004
Essen, 20. September 2004